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AGB und Kaufvertragsbedingungen - Stand 01.01.2011



§ 1 Zahlungskoditionen
  1. Der (Die) Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, die Finanzierung in der Form sicherzustellen, dass spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Liefermonat eine Bankgarantie eines anerkannten inländischen Kreditinstitutes entsprechend beiliegenden Muster über den gesamten Kaufpreis, einschließlich Zusatzleistungen, des Unternehmens GERHARD HOCHREITER übergeben wird. Diese Bankgarantie muss eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten für Keller/Fundament, 7 Monaten für Innenausbauleistungen/Haustechnik, 10 Monaten bei Bestellung von beiden Leistungsumfängen und 12 Monaten für Rohbau vorweisen. Ohne Vorliegen einer solchen Bankgarantie und ohne Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung ist das Unternehmen GERHARD HOCHREITER nicht verpflichtet, mit der Vertragserfüllung zu beginnen.
2. Zahlungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie auf das Firmenkonto des Unternehmens GERHARD HOCHREITER geleistet werden.
3. Mehrere Käufer haften für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand als Gesamtschuldner.
4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart.
5. Spätestens bis zu dem Tag mit dem die Preisgarantie laut Punkt G dieser Vereinbarung ausläuft, müssen die Voraussetzungen für die Innenausbauarbeiten (abgenommener Edelrohbau, Bankgarantie seit 3 Wochen gelegt) vorliegen. Liegt bis zu diesem Tag eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so erhöht sich der Kaufpreis nach Maßgabe der Erhöhung des Baukostenindex vom Tag der Vertragsunterfertigung bis zum Tag des Vorliegens der genannten Voraussetzungen.
6. Im Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges der (des) Käufer(s) werden diesen (diesem) die tatsächlich anfallenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, tarifmäßigen Rechtsanwaltskosten verrechnet.
7. Die Fälligkeit des Kaufpreises ist in Punkt G dieses Vertrages geregelt.
§ 2 Bauvorbereitungen durch den (die) Käufer
  Der (Die) Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, nachstehende Bauvorbereitungen zu treffen:
1. Die Schaffung der behördlichen Voraussetzungen für die Herstellung des Kellers bzw. der Bodenplatte / des Hauses / den Innenausbau / und der Haustechnik obliegt alleine dem Käufer.
2. Spätestens 3 Wochen vor Montagebeginn ist dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER nachzuweisen, dass durch Abschluss einer Rohbauversicherung der Versicherungsschutz ab Baubeginn gewährleistet ist.
3. Bei Montagebeginn müssen eine ungehinderte Zufahrt für jegliche Fahrzeuge und ein ausreichend großer Montageplatz gegeben sowie Wasser und Baustrom beigestellt sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gerät (geraten) der (die) Käufer in Annahmeverzug. Das Unternehmen GERHARD HOCHREITER ist in diesem Falle so lange von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, als der Annahmeverzug andauert. Jegliche Kosten, welche dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER durch den Annahmeverzug entstehen, gehen zu Lasten des (der) Käufer(s).
§ 3 Statik, Konstruktionsänderungen, Bauzeichnungen
  1. Werden durch Bauauflagen bzw. Änderungswünsche über die Einreichpläne hinaus gesonderte Baueingaben erforderlich, so erfolgt die Erstellung gegen Berechnung nach den Ansätzen der Gebührenordnung für Architekten (GOA) bzw. nach den Ansätzen der Honorarordnung der Baumeister (HOB) auf Kosten des Käufers. Auch Be- und Entwässerungspläne, Ölheizungsanträge u. dgl., die durch die Baubehörde vorgeschrieben sind, werden über Auftrag des Käufers durch das Unternehmen GERHARD HOCHREITER auf Kostenbasis nach den Grundsätzen der HOB, HRI bzw. GOA angefertigt.
2. Konstruktions-, Detail-, Material-, Qualitäts- und Maßänderungen müssen von dem Käufer (den Käufern) nach Maßgabe der Änderung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltender Standards nur dann hingenommen werden, wenn sie dem Käufer (den Käufern) zumutbar, insbesondere wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Sonstige Änderungen bedürfen der Zustimmung des Käufers (der Käufer).
§ 4 Lieferverzug
  1. Kommt es aufgrund von Umständen, welche der Käufer (die Käufer) zu vertreten hat (haben), zu Verzögerungen des Montagebeginns so ist das Unternehmen GERHARD HOCHREITER während dieser Dauer zuzüglich einem weiteren Monat von ihrer Leistungspflicht befreit. Das Unternehmen GERHARD HOCHREITER kann in diesem Falle dem Käufer (den Käufern) eine angemessene Frist zur Beseitigung dieser Umstände setzen und gleichzeitig erklären, dass nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist der Vertrag als aufgehoben gilt. Dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER gebührt in diesem Falle der Kaufpreis unter Abzug der wegen Nichtleistung eingetretenen Ersparnis für das Unternehmen GERHARD HOCHREITER und der Einnahmen aus anderwertiger Verwendung der vertragsgegenständlichen Waren und Leistungen.
§ 5 Verjährung und Rücktritt
  1. Bei Auflagen seitens der Baubehörde, welche von dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER erfüllt werden können, ist der Käufer zur Duldung der damit verbundenen Änderungen verpflichtet und hat er die daraus entstehenden Mehrkosten bis zu einem Gesamtausmaß von 10% des Kaufpreises zu tragen. Bei darüber hinaus gehender Kostensteigerung hat der Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag gegen Ersatz bis zum Vertragsrücktritt entstandenen Kosten. Werden von Seiten der Baubehörde Auflagen vorgeschrieben, welche von dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER als unerfüllbar angesehen werden, ist der Käufer (sind die Käufer) zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wobei seitens des Unternehmens GERHARD HOCHREITER nur die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten verrechnet werden.
2. Möchte(n) der (die) Käufer ohne gesetzlichen Grund vom Vertrag zurücktreten, so kann dies nur vor Bau- bzw. Montagebeginn Zug um Zug gegen Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) in der Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises erfolgen. Die geleistete Anzahlung ist auf diesen Betrag anzurechnen.
3. Werden die in dieser Vereinbarung vereinbarten Fristen von dem (den) Käufer(n) schuldhaft oder aus von ihm (ihnen) zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist das Unternehmen GERHARD HOCHREITER wahlweise berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen. Im Fall des Rücktrittes durch das Unternehmen GERHARD HOCHREITER ist vom Käufer eine Pönale in der Höhe von 15 % des Kaufpreises vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens zu bezahlen.
4. Rücktrittsrecht gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz: § 3 Konsumentenschutzgesetz lautet wie folgt:
a. Absatz 1: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden: die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Handelt es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§16) oder ein Geschäft Im Sinne des § 26 und sind dem Verbraucher der Name und die Anschrift des Unternehmers bekannt gegeben worden, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.
b. Absatz 2: Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit Ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
c. Absatz 3: Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu: 1. Wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. 2. Wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.
d. Absatz 4: Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Absatz 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
5. Rücktrittsrecht gemäß § 3a Konsumentenschutzgesetz: § 3a Konsumentenschutzgesetz lautet wie folgt:
Absatz 1: Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
b. Absatz 2: Maßgebliche Umstände im Sinne des Abs. 1 sind:
i. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann
ii. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
iii. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
iv. die Aussicht auf einen Kredit.
c. Absatz 3: Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.
d. Absatz 4: Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
v. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
vi. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
vii. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
6. Die oben angeführten Bestimmungen Punkt E/4 und Punkt E/5 (Rücktrittsrecht gemäß §3 und §3a Konsumentenschutzgesetz) gelten nur dann, sofern es sich beim Käufer um einen Konsumenten im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes handelt.
7. Der (die) Käufer nimmt(nehmen) zustimmend zur Kenntnis, dass die Vergabe öffentlicher Förderungen vom Unternehmen GERHARD HOCHREITER nicht beeinflusst werden kann und daher das Unternehmen GERHARD HOCHREITER keine Angaben oder Zusagen über allfällige Förderungen machen kann.
§ 6 Garantiebestimmungen
  1. Nach Fertigstellung des Kellers / der Bodenplatte / des Hauses/ der Innenausbauten / und der Haustechnik laut Vertrag erfolgt eine formelle Übergabe durch das Unternehmen GERHARD HOCHREITER oder einen von ihr Beauftragten an den (die) Käufer. Zu diesem Zwecke wird ein Übergabeprotokoll errichtet, in welches auch eventuell gerügte Mängel aufzunehmen sind; es ist von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen. Es ist dem Käufer nicht gestattet, vor dieser Übergabe das Bauvorhaben zu beziehen bzw. zu benützen. Wird der vereinbarte Übergabetermin aus Gründen, die der Käufer (die Käufer) zu vertreten hat (haben), nicht eingehalten, so liegt auf Käuferseite Gläubigerverzug vor und ist der Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Können Teilleistungen (wie Verputz etc.) aus Gründen, die der Käufer (die Käufer) zu vertreten hat (haben) nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht werden, so ist der Restkaufpreis abzüglich der Eigenkosten vom Unternehmen GERHARD HOCHREITER für die noch nicht erbrachten Leistungen mit dem vereinbarten Übergabetermin zur Zahlung fällig. Für darüber hinausgehende Nachteile, die das Unternehmen GERHARD HOCHREITER erleidet, haftet (en) der (die) Erwerber nach Maßgabe des § 1168 ABGB.
2. Verweigert der (die) Käufer unberechtigt die Unterschrift am Übergabeprotokoll, so ist das Unternehmen GERHARD HOCHREITER bevollmächtigt einen gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten der (des) Käufer(s) einzubeziehen, um die erbrachte Leistung zu bestätigen.
3. Das Unternehmen GERHARD HOCHREITER leistet für die durchgeführten Arbeiten Gewähr gemäß den Bestimmungen des ABGB. Sie kann sich gegenüber Unternehmern, jedoch von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass sie innerhalb angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder innerhalb angemessener Frist und in einer dem (den) Käufer (n) zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Gegenüber Verbrauchern ist das Unternehmen GERHARD HOCHREITER berechtigt, die gewählte Abhilfe (Verbesserung oder Austausch) zu verweigern, wenn sie unmöglich oder verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
4. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht oder gerichtlich festgestellt oder von dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER anerkannt worden ist (§ 6 Abs. 1 Zif. 8 KSchG).
§ 8 Schlussbestimmungen
  1. Der (Die) Käufer nimmt (nehmen) zur Kenntnis, dass die Verkäufer der Firmen nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Punkte der Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages. Dieser Kaufvertrag bedarf der Zustimmung des Unternehmens GERHARD HOCHREITER und erlangt daher erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens GERHARD HOCHREITER Rechtswirksamkeit.
2. Die dem Angebot und der Leistungsbeschreibung für die Haustechnik zugrunde liegenden detaillierten Ausführungsstandards sind in der Standardmappe für die Haustechnik definiert. Der (Die) Käufer bestätigen, die Standardmappe mit dem Verkäufer durch besprochen zu haben. Die Standardmappe mit den darin enthaltenden Produkten ist dem (den) Käufer(n) bekannt. Er (Sie) nimmt (nehmen) zur Kenntnis, dass durch diese Produkte der Standard definiert wurde.
3. Änderungswünsche und Zusatzleistungen, welche nach Kaufvertrag im Zuge der Abwicklung anfallen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Erfolgt in den einzelnen Gewerken die Massenermittlung auf Basis von Standardplänen bzw. handelt es sich bei Vertragsabschluss um Schätzmengen (circa-Mengen bzw. circa-Preise), so werden die einzelnen Gewerke nach tatsächlichen Massen (Mengen) abgerechnet.
5. Der (Die) Käufer ist (sind) verpflichtet, dem Unternehmen GERHARD HOCHREITER eine allfällige Adressenänderung unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Für den Fall, dass dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, gilt eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmens GERHARD HOCHREITER jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene(n) Adresse(n) abgesandt wurde.
6. Ich (Wir) willige(n) ein, dass nach Fertigstellung des Leistungsumfangs des Unternehmens GERHARD HOCHREITER berechtigt ist, Fotos aufzunehmen und diese für Werbezwecke verwenden darf. Weiters darf das Unternehmen GERHARD HOCHREITER den Leistungsumfang als Referenzprojekt anführen.
7. Ich (Wir) bestätige(n), die geschäftliche Verbindung mit des Unternehmens GERHARD HOCHREITER zum Abschluss dieser Vereinbarung selbst angebahnt zu haben, indem ich (wir) über die (den) Hausverkäufer die Leistungen beim Unternehmen GERHARD HOCHREITER angefragt haben.
8. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisnormen und des UN-Kaufrechtes. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Linz, soferne der (die) Käufer Unternehmer ist (sind). Streitigkeiten mit Verbrauchern sind vor dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten auszutragen.
Zahlungsvereinbarungen
  10 % des gesamten Lieferungs- bzw. Leistungspreises bei schriftlicher Gegenzeichnung durch das Unternehmen GERHARD HOCHREITER (Anzahlung)
90 % durch Teilzahlungen nach jeweiliger Lieferung bzw. Leistung


Das Unternehmen GERHARD HOCHREITER gewährt Ihren Kunden eine Preisgarantie von 12 Monaten. Danach ist eine maximale Preissteigerung von 0,5% per Monat für weitere 6 Monate vereinbart. Danach gilt die dann gültige aktuelle Preisliste. Die 12 Monate Preisgarantie ist ab Kaufvertragsdatum zu rechnen.
Der (Die) Käufer / Bauherr(n) erklärt (erklären) den Kaufvertrag und die dazugehörigen Vereinbarungen gelesen und verstanden zu haben und auf alle Punkte der Vereinbarung nochmals gesondert hingewiesen worden zu sein. Gleichzeitig bestätigt der (die) Käufer den Erhalt der Leistungsbeschreibung(en) und sonstigen Dokumente, welche einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages bilden.


Haftungsausschluss

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